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Das Gewisse etwas in Lebensmittel – versteckter Alkohol

News

05.12.2014
Die Weihnachtsbäckerei gibt schon seit dem Sommer alles, um die zahlreichen Geschmäcker der Verbraucher zu treffen und um keinen Wunsch offen lassen. Das spezielle Sortiment zu Weihnachten erstreckt sich von Süßwaren (Gebäck, Milchprodukte, Konfitüren) über Herzhaftes (Soßen, Fleischgerichte, Gemüse) bis hin zu Getränken (Glühwein, Punsch).

Bei einigen Produkten, wie Rumkugeln, Burgundersoße oder Glühwein wird durch den Namen erkenntlich, dass Alkohol enthalten ist. Aber oftmals ist auch Alkohol versteckt und fällt selbst durch die Zutatenliste kaum auf.

Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung bewertet einen täglichen Alkoholkonsum von 10g Alkohol (z.B. 125 ml Rotwein) für gesunde Frauen und 20g (z.B. 250 ml Rotwein) für gesunde Männer als unbedenklich.

Für Menschen, die aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen auf Alkohol verzichten, könnten bereits geringe Mengen unangenehme Folgen haben. Dazu zählen:

Schwangeren Frauen

trockene Alkoholiker

Muslime

Kinder und Jugendliche

Alkohol wird in verschiedenen Formen in Lebensmittel eingesetzt:

in Aromen als Trägerstoff/Lösemittel

als Produkt der alkoholischen Gärung in Branntweinessig

als natürlicher Alkoholgehalt in Früchten, Fruchtsäften

als Konservierungsmittel der Zusatzstoffe

durch einen natürlichen Gärungsprozess in Milch-/Käseprodukten (Kefirpilz produziert im Kefir Alkohol aus Milchzucker)

Die als „natürliche Alkoholgehalte“ in Lebensmitteln enthaltenen Mengen übersteigen selten einen Gehalt von 0,3 Vol.-%. Da er sich „von Natur aus“ im Lebensmittel befindet, muss er nicht deklariert werden. Diese werden auch als unbedenklich eingestuft, können aber trotzdem aufgrund der oben genannten Faktoren kritisch sein.

Für verpackte Lebensmittel gilt grundsätzlich, dass ab 1,2 Vol.% der Alkoholgehalt auf der Verpackung angegeben werden muss.

Wenn Alkohol als Zutat im Lebensmittel eingesetzt wird, muss er auf der Zutatenliste unter dem Begriff „Alkohol“ oder mit dem Namen des jeweils verwendeten alkoholischen Getränks wie beispielsweise Weinbrand vermerkt sein.

Geringe Mengen von Alkohol, die als Hilfsmittel zum Konservieren oder als Trägerstoff von Aromen eingesetzt werden, müssen nicht auf dem Warenschild kenntlich gemacht werden.

Quelle: http://www.vis.bayern.de/ernaehrung/lebensmittelsicherheit/kennzeichnung/versteckteralkohol.htm [Stand 04.12.2014]

Verfasser: Anne-Marie Kuhlmann und Christina Plachta